• Termine nur nach Vereinbarung
  • Wahlarzt – Viele Vorteile für Patienten

    Was ist ein Wahlarzt

    Als Wahlarzt hat man grundsätzlich keinen Krankenkassenvertrag. Das bedeutet eine direkte Verrechnung mit der Krankenkasse ist nicht möglich. Ich stelle eine Honorarnote (Rechnung), die Sie als Patient bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Für Leistungen die normalerweise auch in Kassenordinationen übernommen werden erhalten Sie bei Einreichung der Honorarnote dann normalerweise 80 % vom Kassentrarif (bei der Gebietskrankenkasse) zurück. Achtung, da die Tarife der Krankenkassen sehr unterschiedlich sind, ist auch die Höhe der Rückerstattung oftmals unterschiedlich. Der Kassentarif liegt für viele Leistungen am unteren Limit. Ein Grund weshalb in Kassenordinationen oftmals über die Patientenmenge gerechnet werden muss. Die Zustellung der Honorarnote an die eigene Krankenkasse obliegt dem Patienten.

    Vorteile des Wahlarztes

    Wegen der kürzeren Wartezeit (Termine werden vereinbart) kann ich mir als Wahlärztin folglich mehr ‚Raum‘ nehmen um auf Ihre Bedürfnisse und Therapiemöglichkeiten einzugehen. Zeit ist für jeden ein kostbares Gut und die sollte bestmöglich verwendet werden, gerade für unsere Gesundheit.
    Procedere der Kostenrückerstattung
    Sie bekommen von mir eine Honorarnote gestellt. Den Betrag überweisen sie mir auf das Ordinationskonto. Anschließend übersenden Sie die Honorarnote im Original und den Einzahlungsbeleg an Ihren Sozialversicherungsträger. Für die Refundierung geben Sie hierzu Ihre Daten und die Bankverbindung an. Offene Rechnungen werden nicht rückerstattet! Tipp: Im Vorfeld eine Kopie machen, es kann immer etwas am Postweg verloren gehen. Sie können natürlich die Honorarnote auch persönlich zur Verrechnung zu Ihrer zuständigen Krankenkasse bringen (Abteilung Wahlarztverrechnung).

    Wo sind Sie versichert

    Da es nicht nur eine Sozialversicherung gibt, ist es wichtig sich bei der eigenen Krankenkasse über etwaige Tarifmodelle für erbrachte Leistungen zu informieren. Beinahe jeder Sozialversicherungsträger verlangt einen Selbstbehalt (ausgenommen der Gebietskrankenkassen). Diesen Selbstbehalt muss der Patient auch bei einem Kassenarzt übernehmen.

    Zusatzversicherung

    Die meisten Zusatzversicherungen bzw. Privatversicherungen übernehmen die anfallenden Kosten im ambulanten Bereich zur Gänze.

    Achtung!

    Falls Sie im selben Quartal einen Wahlarzt und einen Kassenarzt desselben Faches aufgesucht haben, werden Ihnen keine Kosten rückerstattet.